#39c3, <br />#Verschlüsselung brechen durch physischen Zugriff, <br />#Smartphone, #Beschlagnahme durch #Polizei <br /><br />#Verschlüsselung, <br />physischen Zugriff <br />#Smartphone, <br />#Beschlagnahme, <br />#Polizei , <br /><br /><br />Eine zwar profane Methode der Überwachung, die Polizeibehörden in Deutschland jedoch hunderttausendfach anwenden, ist das Auslesen von Daten beschlagnahmter Smartphones und Computer. Dazu nutzt die Polizei Sicherheitslücken der Geräte mithilfe forensischer Software von Herstellern wie Cellebrite oder Magnet aus. Die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen ist zweifelhaft. Im Vortrag werden anhand aktueller Fälle technische und juristische Hintergründe erörtert. <br /><br />Staatstrojaner, Chat-Kontrolle, Wanzen. Die Mittel staatlicher Überwachung sind vielfältig und teilweise technisch sehr komplex. Dabei ist es leicht, den Überblick zu verlieren. Ein relativ profanes Mittel, das Polizeibehörden in Deutschland hunderttausendfach anwenden, ist die Beschlagnahme von Smartphones und Laptops sowie das Auslesen ihrer Daten. Genaue Statistiken gibt es nicht. Mehr Fälle sein als bei der einfachen #Telekommunikationsüberwachung. Allein in Sachsen-Anhalt 13.000 Smartphones in 5 Jahren <br /><br />Auch bei leichten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten beschlagnahmt die Polizei regelmäßig Datenträger - insbesondere Smartphones und Laptops - etwa beim Verdacht einer Beleidigung oder bei der Handynutzung im Straßenverkehr. Oft werden auch Hausdurchsuchungen durchgeführt und dabei alle technischen Geräte beschlagnahmt und durchsucht. Die Verfassungsmäßigkeit dieser polizeilichen Praxis ist sehr zweifelhaft. Das Bundesinnenministerium plante in der letzten Legislatur sogar, die Kompetenzen der Polizei auszuweiten wodurch auch heimliche Hausdurchsuchungen möglich werden sollten. Damit könnte die Polizei heimlich Staatrojaner installieren oder sog. Evil-Maid-Angriffe vorbereiten. Die Strafverfolgungsbehörden stützen sich auf die Beschlagnahmevorschriften der §§ 94 ff. Strafprozessordnung, die seit 1877 im Wesentlichen unverändert geblieben sind und in ihrem Wortlaut weder die Möglichkeit eines Datenzugriffs noch die Modalitäten und Grenzen einer Datenauswertung regeln. Auch wird die Maßnahme nicht auf Straftaten einer gewissen Schwere begrenzt und es fehlen Vorgaben zum Schutz besonders sensibler Daten, die etwa in den Kernbereich der persönlichen Lebensführung fallen. Im Rahmen einer Durchsuchung ermöglicht es der §§ 110 Strafprozessordnung eine vorläufige Sicherung und Durchsicht der Speichermedien. Auch diese Vorschrift reicht nicht aus, um Grundrechte angemessen zu schützen, da mit der kompletten Ausforschung des gesamten Datenbestandes ein gravierender Grundrechtseingriff in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden ist und gesetzlich keine angemessenen Grenzen gesetzt werden. <br /><br />Möglich wird das durch Software von Firmen wie Cellebrite, MSAB oder Magnet. Diese nutzen Sicherheitslücken aus, um die Verschlüsselung von Smartphones zu knacken. <br />
